Schulabgänger: Arbeitslosmeldung nicht unbedingt nötig

In wenigen Wochen endet für viele Jugendlichen die Schule und ein neuer Lebensabschnitt – die Berufsausbildung – beginnt. Diese Schulabgänger müssen sich nach dem Schulabschluss nicht arbeitslos melden, wenn sie innerhalb der nächsten vier Monate entweder eine betriebliche oder schulische Ausbildung oder ein Hochschulstudium beginnen. Gleiches gilt für Schulabgänger, die innerhalb von vier Monaten eine Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen-, Ökologischen- oder Kulturellen Jahres aufnehmen. Auch wer innerhalb dieser Zeit seinen Freiwilligendienst antritt, muss sich nicht in der Arbeitsagentur anmelden. Hintergrund ist die Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten für die Rentenanwartschaft anerkannt werden können, ohne dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist. Auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld sind in diesem Zeitraum ohne eine Arbeitslosmeldung erfüllt. Wird der Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten allerdings überschritten oder der Jugendliche erhält eine Studienplatzabsage, muss er sich, um leistungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, sofort nach Kenntnis der geänderten Situation persönlich in seiner örtlichen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Nähere Auskünfte zu Rentenanwartschaftszeiten erteilt der zuständige Rententräger.
Hintergrundinformationen:
Generell gilt: Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, sofern
die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs kann Kindergeld
für arbeitsuchend gemeldete Kinder gezahlt werden.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann u.a. Kindergeld gezahlt werden für:

  •  Kinder in Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studium,
  • Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen,
  • Kinder in bestimmten Freiwilligendiensten (z.B. FSJ/ FÖJ),
  • Kinder in einer Übergangszeit von bis zu vier Kalendermonaten (z.B. zwischen Schulabschluss und dem Freiwilligen Wehr- bzw. Zivildienst)

 

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